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Umgang mit asbesthaltigen Stoffen


Im Umgang mit asbesthaltigen Stoffen müssen die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) eingehalten werden. Abbruch - und Sanierungsarbeiten dürfen nur von Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden. Die vorgesehenen Arbeiten müssen 14 Tage vor dem beabsichtigten Beginn durch die Firmen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden. Dieser Anzeige ist u.a. eine Annahmeerklärung der zuständigen Entsorgungseinrichtung beizulegen. Diese Annahmeerklärung erhalten die Firmen bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises mbH.
Asbesthaltige Nachtspeicheröfen (Elektrospeicherheizgeräte) sind von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen. Sie müssen einer Fachfirma zur Zerlegung und Reinigung angedient werden. Ob ein Elektrospeicherheizgerät asbesthaltig ist, erfahren Sie beim Hersteller oder bei Ihrem Energieversorgungsunternehmen.